Die Pflegekasse übernimmt die Aufwendungen in folgender Höhe:
• Pflegegrad I: 0 EUR (ggf. Entlastungsbeitrag, s. u.)
• Pflegegrad II: 689 EUR
• Pflegegrad III: 1.298 EUR
• Pflegegrad IV: 1.612 EUR
• Pflegegrad V: 1.995 EUR
Kurzzeitpflege
Man spricht von Kurzzeitpflege, wenn eine pflegebedürftige Person für
eine begrenzte Zeit eine vollstationäre Pflege braucht. Häufig ist das der
Fall, wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden
muss oder soll, z. B. bei Urlaub oder Krankheit der sonstigen Pflegeperson.
Auch im direkten Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt des
Wissenswertes für Senioren 29
Pflegebedürftigen ist die Kurzzeitpflege möglich.
Verhinderungspflege
Im Gegensatz zur Kurzzeitpflege
tritt die Verhinderungspflege ein,
wenn die Pflegeperson an der
Pflege gehindert wird, z. B. durch
Krankheit oder Erholungsurlaub.
Die Verhinderungspflege kann in
vollstationären Einrichtungen erbracht
werden, ist jedoch auch
durch Nachbarn, Freunde, andere
Verwandte oder einen ambulanten
Pflegedienst im Haushalt des
zu Pflegenden möglich.
Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Diese Leistungen können die Versicherten für hilfreiche Dienstleistungen
oder zur Betreuung verwenden. Es gibt jedoch gewisse Voraussetzungen,
um einen Anspruch auf diese Betreuungs- und Ersatzleistungen zu haben.
Ob Sie einen Anspruch darauf haben, klären Sie mit Ihrer Pflegekasse.
Generell sollten Sie sich zu allen die Pflege betreffenden Fragen von
Ihrer Pflegekasse beraten lassen!